Ziff. 5.3 RV WV: Ansprechpartner Werksvermessung

(1) Der DFWR kann bei Bedarf spezielle Ansprechpartner für die Werksvermessung von Stammholz benennen. Für die Bundesrepublik Deutschland können pro Bundesland maximal zwei Ansprechpartner benannt werden. Bei der Benennung ist nach Möglichkeit auf eine repräsentative Vertretung der einzelnen Waldbesitzarten zu achten.

(2) Die regionale Zuständigkeit der Ansprechpartner ist in der Bundesrepublik Deutschland auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Für Betreiberunternehmen mit Standorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland benennt der DFWR jeweils zuständige Ansprechpartner für diese Standorte.

(3) Der zuständige Ansprechpartner Werksvermessung ist berechtigt, im Auftrag einzelner Lieferanten das schriftliche Gutachten gemäß Ziff. 2.5.2 der letzten Zertifizierung nach DFWR/VDS-Standards einzusehen.

(4) Er ist weiterhin berechtigt, im Auftrag einzelner Lieferanten die Dokumentation der betriebsinternen Qualitätssicherungsmaßnahmen nach Ziff. 3.11 einzusehen. Ist diese nicht gemäß Anlage 8.11 erfolgt oder ist das Betreiberunternehmen nicht seinen Informationspflichten gemäß Ziff. 6.3, Absatz (2) nachgekommen, so hat der Ansprechpartner Werksvermessung die zuständige akkreditierte Prüfinstitution hierüber unverzüglich mit dem Ziel der Abstimmung des Handlungsbedarfes zu informieren.

(5) Der zuständige Ansprechpartner Werksvermessung ist berechtigt, im Auftrag einzelner Lieferanten die außerplanmäßige Durchführung einer betriebsinternen Qualitätssicherungsmaßnahme nach Ziff. 3.11 in seiner Anwesenheit zu verlangen.

(6) Der zuständige Ansprechpartner Werksvermessung hat bei Rundholzvermessungsanlagen mit Standort in der Bundesrepublik Deutschland nach §32 (2) der Eichordnung vom 12.08.1988 in der jeweils aktuell geltenden Fassung oder der jeweils geltenden entsprechenden Vorschrift ein berechtigtes Interesse an der Messrichtigkeit des Messgerätes und kann bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle eine Befundprüfung nach §32 der Eichordnung vom 12.08.1988 in der jeweils aktuell geltenden Fassung oder der jeweils geltenden entsprechenden Vorschrift beantragen. Bei Rundholzvermessungsanlagen mit Standort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt Ziff. 2.2.2, Absatz (3) analog.

(7) Über die Tätigkeiten im Auftrag einzelner Lieferanten ist ein Protokoll anzufertigen, von dem der Auftraggeber, das Betreiberunternehmen und die zuständige akkreditierte Prüfinstitution jeweils eine Mehrfertigung erhalten.

   <<  Ansprechpartner Werksvermessung